Zwangsarbeit muss entschädigt werden
Es darf dabei nicht in Vergessenheit geraten, dass quasi alle Opfer unentgeltliche Zwangsarbeit leisten mussten, ohne je dafür entschädigt zu werden. Dies widersprach schon damals dem internationalen Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit, das die Schweiz 1941 unterzeichnet hatte. 1970 intervenierte eine Uno-Organisation beim Bund, ohne Folgen. Diese Zwangsarbeit muss nachträglich angemessen entschädigt werden. Diese Zwangsarbeit der Betroffenen war auch eine wirtschaftliche Leistung. Damit sind viele Lücken bei der AHV- oder IV-Berechtigung entstanden, für die sie nicht schon wieder benachteiligt werden dürfen.